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Artikel 3 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien den Abschluß der entsprechenden Verfahren notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008828

Dokumentnummer

NOR40162052

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