Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008828
Dokumentnummer
NOR40162053
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