Artikel 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien den Abschluß der entsprechenden Verfahren notifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008828
Dokumentnummer
NOR40162052
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