Artikel 37
Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.
V. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter I, Absatz 2, Z 10, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144306
alte Dokumentnummer
N9192557759L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)