Artikel 37 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 37

Artikel 37. Kündigung der Fondshilfe.

IV. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter I, Absatz 2, Z 1, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.

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Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144305

alte Dokumentnummer

N9192557758L

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