Artikel 37 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 37

Artikel 37.Kündigung der Fondshilfe.

III.Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.

(2) Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.

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Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144304

alte Dokumentnummer

N9192557757L

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