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Artikel 31 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 31

Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146785

alte Dokumentnummer

N9196141971L

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