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Artikel 32 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 32

  1. 1. Jugoslawische Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrlinienverkehr (im Transitlinienverkehr), im nichtlinienmäßigen Personenverkehr oder im Güterverkehr im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt sind, wird in Österreich Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
  2. 2. Im Transitlinienverkehr entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für Beförderungen im anderen Vertragsstaat die Steuern nach den nationalen Vorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind die Unternehmer des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Beförderungen befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146786

alte Dokumentnummer

N9196141972L

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