Artikel 33
Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146787
alte Dokumentnummer
N9196141973L
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