Artikel 34
Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von Personen und auch für die Genehmigungen selbst sowie auch für das Verfahren bei der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung von Gütern und für diese Ausweise selbst sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes zu entrichten, welches diese Genehmigungen bzw. Ausweise ausstellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146788
alte Dokumentnummer
N9196141974L
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