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Artikel 34 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 34

Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von Personen und auch für die Genehmigungen selbst sowie auch für das Verfahren bei der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung von Gütern und für diese Ausweise selbst sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes zu entrichten, welches diese Genehmigungen bzw. Ausweise ausstellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146788

alte Dokumentnummer

N9196141974L

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