Artikel 31
Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146785
alte Dokumentnummer
N9196141971L
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