Artikel 30
Die Bezahlung gegenseitiger Verpflichtungen aus dem Transport und aus der Versicherung nach diesem Abkommen erfolgt auf Grund des Zahlungsabkommens, welches zwischen den beiden Ländern in Kraft ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146784
alte Dokumentnummer
N9196141970L
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