Artikel 29
- 1. Ein Unternehmen, welches den internationalen Transport von Reisenden oder Gütern betreibt, darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden, welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind.
- 2. Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht weitergehende Versicherungsdeckung verlangt werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge gefordert ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146783
alte Dokumentnummer
N9196141969L
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