vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 29

  1. 1. Ein Unternehmen, welches den internationalen Transport von Reisenden oder Gütern betreibt, darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden, welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind.
  2. 2. Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht weitergehende Versicherungsdeckung verlangt werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge gefordert ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146783

alte Dokumentnummer

N9196141969L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)