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Artikel 28 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

IV. Allgemeiner Teil

Artikel 28

Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften, insbesondere des Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechtes, des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte durchgeführt werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146782

alte Dokumentnummer

N9196141968L

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