IV. Allgemeiner Teil
Artikel 28
Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften, insbesondere des Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechtes, des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte durchgeführt werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146782
alte Dokumentnummer
N9196141968L
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