Artikel 27
Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146781
alte Dokumentnummer
N9196141967L
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