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Artikel 27 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 27

Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146781

alte Dokumentnummer

N9196141967L

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