ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen sind für die Steuerjahre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1969 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045248
alte Dokumentnummer
N3197120287L
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