Artikel 31
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden vertragschließenden Parteien gekündigt worden ist. Jede vertragschließende Partei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerjahre und Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die vorgenannten Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045249
alte Dokumentnummer
N3197120288L
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