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Artikel 29 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3

Artikel 29

Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder Surinam und die Niederländischen Antillen ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.

(2) Wurde nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung nach Artikel 31 das Abkommen nicht auch für das Land außer Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045247

alte Dokumentnummer

N3197120286L

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