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Artikel 30 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen sind für die Steuerjahre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1969 beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045248

alte Dokumentnummer

N3197120287L

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