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Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

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