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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmung

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr" Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.

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