KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
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