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Artikel 5 Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 5

Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:

  1. a) Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
  2. b) Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten;
  3. c) Technisches Material, das den von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.

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