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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 4

Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

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