KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.
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