Artikel 29
Änderung des Objektivierungsgesetzes
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
17.04.2020
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