Artikel 26
Kosten
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 26
Kosten
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
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