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Artikel 26 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 26

Kosten

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

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