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Artikel 27 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 27

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Regelungen

(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende Übereinkommen der Vertragsstaaten nicht berührt.

(2) Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

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