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ARTIKEL 257 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 10

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 257

Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Beteiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Vertragsparteien zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222205

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