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ARTIKEL 258 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 258

Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.

Schlagworte

Wirtschaftsnetz

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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