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ARTIKEL 256 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ

ARTIKEL 256

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:

  1. a) Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucherpolitik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und -sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und eines Mechanismus für den Informationsaustausch,
  2. b) Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucherschutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, Sensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Handlungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte,
  3. c) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,
  4. d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.

Schlagworte

Produktsicherheit

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222204

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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