ARTIKEL 255
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entsprechend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erdbeobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222203
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