KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 254
Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Weltraumtätigkeiten sorgen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222202
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)