KAPITEL 10
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 257
Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Beteiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Vertragsparteien zu stärken.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222205
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