Artikel 24
Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR40100465
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