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Artikel 25 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

ABSCHNITT V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

1. Es wird eine internationale Organisation unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder sind die Regierungen der vertragschließenden Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.

2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.

3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben mit Staaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere in bezug auf Privilegien und Immunitäten.

4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß, Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten wie Kommissionen und einem Sekretariat, das einem Generalsekretär untersteht.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Vertragsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009691

alte Dokumentnummer

N1198014929R

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