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Artikel 26 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 26

Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen der vertragschließenden Parteien ernannt werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende Partei.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009692

alte Dokumentnummer

N1198014930R

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