Artikel 26
Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen der vertragschließenden Parteien ernannt werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende Partei.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009692
alte Dokumentnummer
N1198014930R
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