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Artikel 24 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 24

Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR40100465

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