Artikel 23
1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnung verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden.
2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009689
alte Dokumentnummer
N1198014927R
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