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Artikel 23 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 23

1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnung verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden.

2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009689

alte Dokumentnummer

N1198014927R

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