Artikel 22
Die einladende Regierung ist bestrebt, die Organisation der Teilnahme der Staaten und ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere in bezug auf die Transporttarife und die Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009688
alte Dokumentnummer
N1198014926R
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