Artikel 21
Der Generalkommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12016003
alte Dokumentnummer
N1199658903J
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