Artikel 24 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 24

Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009690

alte Dokumentnummer

N1198014928R

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