Artikel 23
Solange die Bestimmungen über die Vormerkbehandlung eingehalten werden, wird jede Vertragspartei unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen bewilligen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Ansuchen um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064126
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