KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 24
- 1. Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Papiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen annehmen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.
- 2. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Eingangsvormerkscheines, der nicht ordnungsgemäß erledigt worden ist, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile bezieht, werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen annehmen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und daß sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Papiers außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen geeigneten schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.
- 3. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Partei auf Ersuchen des betreffenden Verbandes ein Ersatzpapier annehmen, dessen Gültigkeit am Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Papiers macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Mißbrauch eines von der Zollbehörde und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden. Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbestätigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
- 4. Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß auf dem Eingangsvormerkschein bestätigt noch eine Eingangsbestätigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Papier eingetragen worden, so kann das Papier trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband das Papier vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064127
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