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Artikel 23 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 23

Solange die Bestimmungen über die Vormerkbehandlung eingehalten werden, wird jede Vertragspartei unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen bewilligen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Ansuchen um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064126

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