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Artikel 22 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 22

  1. 1. Ansuchen um Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Papiere bei den zuständigen Zollbehörden eingebracht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist das Ansuchen um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
  2. 2. Die Wiederausfuhrfrist für vorgemerkte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Vormerknehmer den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, daß sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.
  3. 3. Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muß ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064125

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