Artikel 21
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien gemäß dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064124
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