Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen für sich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner durch gleichzeitige Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT kündigen. Das Übereinkommen kann jedoch während der ersten vier Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden.
(3) Sofern dieses Übereinkommen nicht durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150920
alte Dokumentnummer
N9198715801L
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