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Artikel 18 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden werden von den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der fünften Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde folgt.

(3) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2 genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.

(4) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 oder 3 anzuwenden.

Schlagworte

Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150918

alte Dokumentnummer

N9198715799L

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